JUGCIV A1 11 68 URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2011 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen in Sachen Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________ gegen Staatsrat des Kantons Wallis, und Y___________
Sachverhalt
A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx schrieb das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) die Baumeisterarbeiten für den Abbruch und den Neubau der Stützmauer B___________ auf der Strasse C___________, auf Gebiet der Gemeinde D___________, im offenen Verfahren aus. Die Ausschreibungsunterlagen konnten bei der Dienststelle für Strassen- und Flussbau bezogen werden und sahen als Zuschlagskriterien den Angebotspreis mit 70 %, die Qualifikation des Anbieters mit 20 % und die Qualifikation des Angebots mit 10 % Gewichtung vor. Es gingen insgesamt 11 Offerten ein, wobei das Preisangebot der Y___________ mit Fr. 391 994.40 das günstigste war, gefolgt von jenem der X___________ mit Fr. 450 734.10. B. Mit Verfügung vom 7. April 2011 erteilte Staatsrat den Zuschlag für die Baumeisterarbeiten an die Y___________ (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) zum vorgenannten Preis. Die Zuschlagsempfängerin obsiegte mit einer Gesamtpunktzahl von 5.92; die X___________ rangierte bei einer Punktzahl von 5.39 auf dem zweiten Platz. Das DVBU eröffnete die Zuschlagsverfügung mit Briefen vom 12. April 2011 und mit Publikation im Amtsblatt vom 15. April 2011. C. Die X___________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 26. April 2011 beim Kantonsgericht gegen die Vergabe eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Fiskus, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie primär den Zuschlag ihr zu erteilen und sekundär die Angelegenheit an den Staatsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sie machte geltend, gemäss Ausschreibungsunterlagen habe ein Anbieter, der nicht in der ständigen Liste eingetragen sei, den Nachweis der Bezahlung der Beiträge, Steuern sowie Sozialabgaben zu erbringen. Die Zuschlagsempfängerin sei nicht in der ständigen Liste eingetragen und angesichts der Betreibungen über 2,6 Mio. Franken sei davon auszugehen, dass sie falsche oder ungenügende Angaben gemacht habe. Das Fehlen der Ausweise stelle einen Ausschlussgrund dar. Zu Beweiszwecken verlangte die Beschwerdeführerin die Edition der Akten der Vergabebehörde. D. Nachdem der Beschwerde mit provisorischer Verfügung vom 24. Mai 2011 die aufschiebende Wirkung erteilt worden war, widersetzte sich der Staatsrat in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2011 den Prozessanträgen der Beschwerdeführerin und verlangte seinerseits, falls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde, sei die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 17 Abs. 3 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
25. November 1994/15. März 2001 (IVöB; SGS/VS 726.1) zu verpflichten. In seiner Begründung brachte er vor, in den Ausschreibungsunterlagen (S. 7 und 9) sei aufgelistet, welche Unterlagen und Bescheinigungen die Anbieter, die nicht in den ständigen Listen eingetragen seien, einzureichen hätten. In der Ausschreibung gebe es
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lediglich einen Vorbehalt, wonach ein Betreibungsregisterauszug und die Bestätigung bezüglich Bezahlung der Steuern nachverlangt werden können. Die Zuschlagsempfängerin habe die verlangten Unterlagen eingereicht. Die Dienststelle habe bereits mit der Zuschlagsempfängerin zusammen gearbeitet und es seien keine Unregelmässigkeiten bezüglich Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern bekannt. Gleichwohl seien Bestätigungen neueren Datums eingeholt worden, aus denen sich nichts Gegenteiliges ergebe. Betreibungen würden nicht mehr als Indiz für eine allfällige problematische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gelten und führten nicht zu einem zwingenden Ausschluss. Da zahlreiche Bestätigungen vorlägen, sei der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt worden. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2011 beantragte die Zuschlagsempfängerin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt E___________ sei zudem durch die Aufsichtsbehörde anzuweisen, „für die gesetzeskonformen Berichtigungen im Betreibungsregister besorgt zu sein“. Sie habe die verlangten Zahlungsnachweise hinterlegt. Die Y___________ sei aus der Fusion mit der F___________ hervorgegangen. Diese habe finanzielle Probleme gehabt, wobei der Nachlassvertrag mit Prozentvergleich im Jahre 2000 vom Bezirksgericht genehmigt worden sei. Der unkorrekte Betreibungsauszug sei ruf- und kreditschädigend. Sie komme ihren finanziellen Verpflichtungen nach und es würden weder Pfändungen noch Konkursandrohungen oder Verlustscheine bestehen. E. Die Beschwerdeführerin verwies mit Schreiben vom 6. Juni 2011 wiederum auf den mit der Beschwerde hinterlegten Betreibungsregisterauszug vom 21. April 2011 und hinterlegte am 27. Juli 2011 einen neuen Betreibungsregisterauszug vom 14. Juli 2011. Diese Eingaben wurden der Vergabebehörde und der Zuschlagsempfängerin zur Kenntnis gebracht, die sich nicht mehr vernehmen liessen. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der Entscheid des Staatsrates vom 23. Juni 2010 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 15 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (GIVöB; SGS/VS 726.1) und damit auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), gegen die nach Art. 16 Abs. 2 GIVöB innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann.
E. 1.1 Der Kanton Wallis ist Auftraggeber im Sinne von Art. 6 GIVöB; er hat das offene Verfahren nach Art. 9 GIVöB gewählt. Das GIVöB und die Verordnung über das
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öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (VöB; SGS/VS 726.100) sind vorliegend anwendbar.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin liegt in der Gesamtbewertung an zweiter Stelle, und sie fordert, den Zuschlag ihr zu erteilen. Sie ist somit durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG).
E. 2 Mit dem Entscheid in der Sache selbst fallen die Gesuche um Gewährung bzw. Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Gesuch der Vergabebehörde um Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung als gegenstandslos geworden dahin.
E. 3 Aus Art. 16 IVöB resp. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger Rechtsprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine angefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, sondern dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern die Verfügung mangelhaft sein soll. Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe anführen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet wurden (Urteil des Kantonsgerichts A1 02 145 vom 7. Februar 2003). Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Urteil des Bundesgerichts 2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteile des Kantonsgerichts A1 10 3 vom
31. März 2010 E. 2; A1 02 168 vom 26. März 2003). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein, da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die Angemessenheit nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2P.85/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2).
E. 4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zuschlagsempfängerin hätte, gestützt auf Art. 23 VöB, wegen Fehlens der erforderlichen Ausweise vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Mit Hinweis „auf die unmissverständlichen Angaben im Betreibungsregisterauszug“ sei davon auszugehen, „dass die Angaben, wenn nicht falsch, so zumindest ungenügend waren“.
E. 4.1 Im Submissionsverfahren wird zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien unterschieden. Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die
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Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 10). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VöB betreffen sie insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit. Die Vergabebehörde legt die für den betreffenden Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise (Art. 12 VöB). Wie bei der Festlegung der Zuschlagskriterien (ZBl 100/1999, S. 381 f.) steht ihr dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise sind in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. h VöB). Zuschlagskriterien dienen demgegenüber der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (Art. 31 VöB). Sie werden von der Vergabebehörde ebenfalls entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (Art. 2 Abs. 1 lit. k VöB; vgl. RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999, S. 381 f.; VGr,
E. 4.2 Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien. Nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 VöB wird ein Anbieter vom Zuschlagsverfahren insbesondere ausgeschlossen, wenn er im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt des Zuschlags beispielsweise die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. a), er mit der Bezahlung der Steuern oder Sozialabgaben und -beiträge Probleme hat (lit. d) oder er sich in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der Lage ist, eine Finanzgarantie vorzulegen (lit. i). Zudem sind gemäss Art. 23 Abs. 2 VöB bei der Vergabe von Aufträgen nur Angebote von Anbietern zu berücksichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen, die branchenüblichen Vorschriften einhalten, die an den Orten der auszuführenden Arbeiten oder am Geschäfts- oder Wohnsitz des Anbieters in der Schweiz gelten. Neben der Nichterfüllung eines Eignungskriteriums stellt auch die Einreichung eines unvollständigen Angebots einen Ausschlussgrund dar (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB). Der Ausschluss aus dem Verfahren ist in diesem Fall allerdings nur bei einem wesentlichen Mangel gerechtfertigt, was dem Verbot eines überspitzten Formalismus entspricht. Untergeordnete Mängel berechtigen nicht zum Ausschluss von der Teilnahme (vgl. RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 266 f.; VGr
17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 8b).
E. 4.3 In den Ausschreibungsunterlagen sind unter Ziffer 200 (S. 3 ff.) die Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Beilagen zum Angebot definiert worden. Die Auswertung der Angebote mit den Kriterien und Unterkriterien sowie deren Gewichtung ist in der Ausschreibung unter Ziffer 224 (S. 4) bekannt gegeben worden. Die abzugebenden Unterlagen der Unternehmer sind in der Ausschreibung auf den Seiten 7 bis 10 umschrieben. Darin ist festgehalten (S. 7):
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Anbieter, welche nicht in der ständigen Liste aufgeführt sind, müssen Bestätigungen beilegen, die belegen, dass der Anbieter und seine Unterakkordanten die Bestimmungen betreffend dem Arbeitnehmerschutz und der Arbeitsbedingungen am Ausführungsort einhalten und dass sie mit der Bezahlung der Sozialabgaben und Sozialbeiträge (namentlich SUVA AHV-/IV-/EO-/ALV-Beiträge) auf dem Laufenden sind. Diese Bestätigungen werden durch die paritätische Berufskommission ausgestellt. Anbieter der ständigen Listen müssen diese Unterlagen nicht abgeben.
Erachtet eine Anbieterin die in der Ausschreibung insoweit klar formulierten Anforderungen und Kriterien als ungenügend oder unzulässig, hat sie diese bereits durch Anfechtung der Ausschreibung als rechtsfehlerhaft zu rügen. Tut sie dies nicht, kann sie die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Anordnung und deren Bedeutung und Tragweite, die für die Interessenten ohne Weiteres erkennbar sind, im Rahmen der Anfechtung des Zuschlages nicht mehr rügen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrecht, 2. A, Zürich 2007, N. 820; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6177/2008 vom 25. November 2008 E. 2.2; Entscheid der BRK vom 16. November 2001, publiziert in VPB 66.38 E. 2 mit Hinweisen). Die Verpflichtung zur sofortigen Anfechtung des erkannten Mangels der öffentlichen Ausschreibung ergibt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch als Richtschnur für das Verhalten der Anbietenden gilt. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend die Ausschreibung nicht angefochten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zu hohe Anforderungen an die Anbieter im Lichte von Art. 1 Abs. 3 lit. a IVöB, der als Ziel des Vergaberechts die Förderung des wirksamen Wettbewerbs vorgibt, problematisch sein können, da mit den geforderten Kriterien faktisch eine Marktabschottung, namentlich gegenüber neuen Anbietern, die in den Markt drängen wollen, erfolgt. Zudem kommt der Vergabestelle bei der Wahl der Eignungs- und Zuschlagskriterien und der einzureichenden Nachweise ein grosses Ermessen zu, in welches die Rechtsmittelinstanz nicht eingreifen darf (vgl. E. 3; Entscheid der BRK 2006-11 vom 22. August 2006 E. 5b). Angesichts des Projekt, wonach Gegenstand der Ausschreibung die Baumeisterarbeiten für den Abbruch und den Neubau der Stützmauer sind, kann nicht die Rede davon sein, dass die verlangten Unterlagen nicht in einem direkten Bezug zu den Leistungen stehen, die zu erbringen sind, und weitere Dokumente nicht notwendig waren.
E. 4.4 Zur Vereinfachung des administrativen Vergabeverfahrens führt der Kanton in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden ständige Listen qualifizierter Unternehmen und Leistungserbringer, welche die durch Verordnung vorgesehenen beruflichen Fähigkeitsanforderungen sowie die sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen erfüllen (Art. 7 Abs. 1 GIVöB und Art. 13 Abs. 1 VöB; siehe auch Art. 13 lit. e IVöB). Um in diese ständigen Listen eingetragen zu werden, muss der Leistungserbringer beziehungsweise die Person, welche das Unternehmen vertritt, die geforderten Berufsfähigkeiten erfüllen. Im Übrigen muss das Unternehmen beweisen, dass es seinen Verpflichtungen bezüglich der Bezahlung der Sozialabgaben und -beiträge nachgekommen ist und bestätigen, dass die Arbeitsbedingungen, welche in den Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen am Arbeitsort oder am Geschäftssitz in der Schweiz geregelt sind, eingehalten werden (Art. 7 Abs. 2 GIVöB). Der Eintrag in
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eine solche Liste ist indessen nicht unabdingbares Erfordernis, um an einem Submissionsverfahren teilnehmen zu können, sondern der Anbieter kann auch auf andere Weise darlegen, dass er den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.184/2005 vom 8. Dezember 2005 E. 3.3.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 07 174 vom 21. Dezember 2007 E. 4.3.1; A1 01 80 vom
29. Juni 2001 E. 2 und 3; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 398 ff.). Insbesondere kann sich der Anbieter anderweitig verpflichten, dem Gesamtarbeitsvertrag entsprechende Arbeitsschutzbestimmungen und -bedingungen einzuhalten und muss nicht zwingend Haupt- oder Anschlusspartei eines Gesamtarbeitsvertrags sein (Urteil des Kantonsgerichts A1 00 253 vom 23. Februar 2001 E. 5; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 318).
E. 4.4.1 Im vorliegenden Fall hat sich die Zuschlagsempfängerin als nicht in den ständigen Listen eingetragene Anbieterin schriftlich verpflichtet, sämtliche Arbeitsbedingungen des Gesamt- oder des Normalarbeitsvertrags des Kantons Wallis oder beim Fehlen selbiger die im Beruf geltenden Bedingungen sowie die entsprechenden damit übereinstimmenden Sozialleistungen einzuhalten. Zudem hat die Zuschlagsempfängerin bei der Offerteinreichung mit Bestätigungen verschiedener Sozialversicherungseinrichtungen (B3 - B10) nachgewiesen, dass sie mit der Bezahlung der Beiträge und Abgaben für die AHV, IV, EO, ALV, Familienzulagen, Berufsvorsorge, Krankenversicherung, Unfallversicherung in Ordnung ist. Sie hat auch eine Bestätigung über das Bestehen einer Betriebs- und Produkte- Haftpflichtversicherung über 10 Mio. Franken hinterlegt. Weiter hat sich die Zuschlagsempfängerin verpflichtet, nur Unterakkordanten zu beauftragen, welche die gestellten Anforderungen ebenfalls einhalten. Damit hat die Zuschlagsempfängerin mit der Offerteinreichung den ihr als nicht in den ständigen Listen eingetragene Anbieterin obliegenden Nachweis rechtsgenüglich erbracht, dass sie sich sowohl den einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterstellt als auch dass sie Sozialabgaben und -beiträge entrichtet. Und es ist kein Umstand ersichtlich, der die Vergabebehörde daran hätte zweifeln lassen können, zumal die Vergabebehörde nach der Beschwerdeeinreichung Bestätigungen neueren Datums eingeholt hat, aus denen hervorgeht, dass die Zuschlagsempfängerin ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialabgaben und Steuern nachkommt. Die Ausgleichskasse hat mit Schreiben vom
23. März 2011 die Beitragszahlung bestätigt und die Gemeindeverwaltungen von G___________ und H___________ haben im April 2011 bestätigt (Belege Nr. 10 und Nr. 11 Verzeichnis DVBU), dass die Zuschlagsempfängerin bei ihnen keine Steuerausstände habe. Der Walliser Baumeisterverband gab am 27. April 2011 die Bestätigung ab über die Achtung der Gesamtarbeitsverträge und der Retabat sowie Leistung des Berufsbeitrages. Damit wäre ein unter diesem Titel begründeter Ausschluss nicht gerechtfertigt.
E. 4.4.2 In der Ausschreibung hat sich die Vergabestelle das Recht vorbehalten (S. 10), nach Eingang des Angebotes weitere Auskünfte wie beispielweise einen Betreibungsregisterauszug einzuholen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde einen Betreibungsauszug bezüglich der Zuschlagsempfängerin beigelegt. Die Zuschlagsempfängerin bestreitet die Korrektheit des Auszuges. Es seien Betreibungen
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aufgeführt, die durch das Zustandekommen des Nachlassvertrages vom 21 September 2000 gegenstandslos geworden seien. Die Vergabestelle legt dar, dass die Zusammenstellung, die bis ins Jahr 2006 zurückgehe, Forderungen enthalte, die teilweise verfallen seien oder gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag geltend gemacht worden sei. Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. i VöB wird ein Anbieter vom Zuschlagsverfahren insbesondere ausgeschlossen, wenn er sich im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt des Zuschlags in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der Lage ist, eine Finanzgarantie vorzulegen. Die materielle Rechtfertigung liegt in einer befürchteten fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. einer zu erwartenden Liquidation. Demgegenüber sind Betreibungen nicht mehr als ein Indiz für eine allfällige problematische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. Daniela Lutz, Die fachgerechte Auswertung von Offerten, in Zufferey/Stöckli, aktuelles Vergaberecht 2008, S. 229). Zu Recht verweist die Vergabestelle auf die Lehre, wonach das Vorhandensein von Betreibungen nicht zu einem zwingenden Ausschluss führe (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 299). Aus dem Handelsregisterauszug geht hervor, dass sich die Zuschlagsempfängerin nicht in einem Konkursverfahren befindet. Was die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die Kreditwürdigkeit der Zuschlagsempfängerin anbelangt, legt die Vergabestelle dar, dass sie aufgrund der Bestätigungen der SUVA, der Ausgleichskasse, der CIVAF, der Mobiliar- und der Mutuelversicherung zum Zeitpunkt des Vergabeentscheids berechtigterweise davon ausging, dass die Zuschlagsempfängerin ihren finanziellen Verpflichtungen nachkomme und keine Veranlassung bestand, zusätzliche Dokumente einzuholen. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren hinterlegten Betreibungsregisterauszugs bringt sie mit Recht vor, dass dessen Aussagekraft dadurch relativiert werde, dass eine Betreibung jederzeit ohne jegliche Beweise angehoben werden kann. Über den Antrag der Zuschlagsempfängerin, die Berichtigungen im Betreibungsregister zu veranlassen, wird nicht hier entschieden. Festzuhalten ist, dass die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Anbieterin im Ermessen der Vergabestelle liegt. Ein Ausschluss der Zuschlagsempfängerin mangels Eignung kommt daher vorliegend nicht in Betracht. 5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdeführerin gilt als unterliegende Partei. 5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von der Grundregel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 500.-- festgesetzt. 5.2 Als obsiegende Partei hat die Zuschlagsempfängerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten, die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Die Zuschlagsempfängerin ist nicht anwaltlich vertreten, so dass sie nur Anspruch auf Rückerstattung ihrer Kosten hat, da keine besonderen Umstände für eine weitergehende Entschädigung vorliegen. In Berücksichtigung der Auslagen legt das Gericht die Entschädigung auf Fr. 200.-- fest, die ebenfalls durch die Beschwerdeführerin zu bezahlen ist. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung fallen als gegenstandslos geworden dahin. 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Der Zuschlagsempfängerin wird zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- zugesprochen. 5. Der vorliegende Entscheid wird der Beschwerdeführerin, der Zuschlagsempfängerin und dem Staatsrat schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 11. November 2011
E. 7 Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 5a = ZBl 101/2000, S. 273).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JUGCIV
A1 11 68
URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2011
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen
in Sachen Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis,
und
Y___________
(Arbeitsvergabe)
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Sachverhalt
A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx schrieb das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) die Baumeisterarbeiten für den Abbruch und den Neubau der Stützmauer B___________ auf der Strasse C___________, auf Gebiet der Gemeinde D___________, im offenen Verfahren aus. Die Ausschreibungsunterlagen konnten bei der Dienststelle für Strassen- und Flussbau bezogen werden und sahen als Zuschlagskriterien den Angebotspreis mit 70 %, die Qualifikation des Anbieters mit 20 % und die Qualifikation des Angebots mit 10 % Gewichtung vor. Es gingen insgesamt 11 Offerten ein, wobei das Preisangebot der Y___________ mit Fr. 391 994.40 das günstigste war, gefolgt von jenem der X___________ mit Fr. 450 734.10. B. Mit Verfügung vom 7. April 2011 erteilte Staatsrat den Zuschlag für die Baumeisterarbeiten an die Y___________ (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) zum vorgenannten Preis. Die Zuschlagsempfängerin obsiegte mit einer Gesamtpunktzahl von 5.92; die X___________ rangierte bei einer Punktzahl von 5.39 auf dem zweiten Platz. Das DVBU eröffnete die Zuschlagsverfügung mit Briefen vom 12. April 2011 und mit Publikation im Amtsblatt vom 15. April 2011. C. Die X___________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 26. April 2011 beim Kantonsgericht gegen die Vergabe eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Fiskus, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie primär den Zuschlag ihr zu erteilen und sekundär die Angelegenheit an den Staatsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sie machte geltend, gemäss Ausschreibungsunterlagen habe ein Anbieter, der nicht in der ständigen Liste eingetragen sei, den Nachweis der Bezahlung der Beiträge, Steuern sowie Sozialabgaben zu erbringen. Die Zuschlagsempfängerin sei nicht in der ständigen Liste eingetragen und angesichts der Betreibungen über 2,6 Mio. Franken sei davon auszugehen, dass sie falsche oder ungenügende Angaben gemacht habe. Das Fehlen der Ausweise stelle einen Ausschlussgrund dar. Zu Beweiszwecken verlangte die Beschwerdeführerin die Edition der Akten der Vergabebehörde. D. Nachdem der Beschwerde mit provisorischer Verfügung vom 24. Mai 2011 die aufschiebende Wirkung erteilt worden war, widersetzte sich der Staatsrat in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2011 den Prozessanträgen der Beschwerdeführerin und verlangte seinerseits, falls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde, sei die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 17 Abs. 3 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
25. November 1994/15. März 2001 (IVöB; SGS/VS 726.1) zu verpflichten. In seiner Begründung brachte er vor, in den Ausschreibungsunterlagen (S. 7 und 9) sei aufgelistet, welche Unterlagen und Bescheinigungen die Anbieter, die nicht in den ständigen Listen eingetragen seien, einzureichen hätten. In der Ausschreibung gebe es
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lediglich einen Vorbehalt, wonach ein Betreibungsregisterauszug und die Bestätigung bezüglich Bezahlung der Steuern nachverlangt werden können. Die Zuschlagsempfängerin habe die verlangten Unterlagen eingereicht. Die Dienststelle habe bereits mit der Zuschlagsempfängerin zusammen gearbeitet und es seien keine Unregelmässigkeiten bezüglich Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern bekannt. Gleichwohl seien Bestätigungen neueren Datums eingeholt worden, aus denen sich nichts Gegenteiliges ergebe. Betreibungen würden nicht mehr als Indiz für eine allfällige problematische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gelten und führten nicht zu einem zwingenden Ausschluss. Da zahlreiche Bestätigungen vorlägen, sei der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt worden. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2011 beantragte die Zuschlagsempfängerin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt E___________ sei zudem durch die Aufsichtsbehörde anzuweisen, „für die gesetzeskonformen Berichtigungen im Betreibungsregister besorgt zu sein“. Sie habe die verlangten Zahlungsnachweise hinterlegt. Die Y___________ sei aus der Fusion mit der F___________ hervorgegangen. Diese habe finanzielle Probleme gehabt, wobei der Nachlassvertrag mit Prozentvergleich im Jahre 2000 vom Bezirksgericht genehmigt worden sei. Der unkorrekte Betreibungsauszug sei ruf- und kreditschädigend. Sie komme ihren finanziellen Verpflichtungen nach und es würden weder Pfändungen noch Konkursandrohungen oder Verlustscheine bestehen. E. Die Beschwerdeführerin verwies mit Schreiben vom 6. Juni 2011 wiederum auf den mit der Beschwerde hinterlegten Betreibungsregisterauszug vom 21. April 2011 und hinterlegte am 27. Juli 2011 einen neuen Betreibungsregisterauszug vom 14. Juli 2011. Diese Eingaben wurden der Vergabebehörde und der Zuschlagsempfängerin zur Kenntnis gebracht, die sich nicht mehr vernehmen liessen. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der Entscheid des Staatsrates vom 23. Juni 2010 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 15 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (GIVöB; SGS/VS 726.1) und damit auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), gegen die nach Art. 16 Abs. 2 GIVöB innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann. 1.1 Der Kanton Wallis ist Auftraggeber im Sinne von Art. 6 GIVöB; er hat das offene Verfahren nach Art. 9 GIVöB gewählt. Das GIVöB und die Verordnung über das
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öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (VöB; SGS/VS 726.100) sind vorliegend anwendbar. 1.2 Die Beschwerdeführerin liegt in der Gesamtbewertung an zweiter Stelle, und sie fordert, den Zuschlag ihr zu erteilen. Sie ist somit durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG).
2. Mit dem Entscheid in der Sache selbst fallen die Gesuche um Gewährung bzw. Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Gesuch der Vergabebehörde um Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung als gegenstandslos geworden dahin.
3. Aus Art. 16 IVöB resp. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger Rechtsprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine angefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, sondern dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern die Verfügung mangelhaft sein soll. Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe anführen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet wurden (Urteil des Kantonsgerichts A1 02 145 vom 7. Februar 2003). Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Urteil des Bundesgerichts 2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteile des Kantonsgerichts A1 10 3 vom
31. März 2010 E. 2; A1 02 168 vom 26. März 2003). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein, da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die Angemessenheit nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2P.85/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2).
4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zuschlagsempfängerin hätte, gestützt auf Art. 23 VöB, wegen Fehlens der erforderlichen Ausweise vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Mit Hinweis „auf die unmissverständlichen Angaben im Betreibungsregisterauszug“ sei davon auszugehen, „dass die Angaben, wenn nicht falsch, so zumindest ungenügend waren“. 4.1 Im Submissionsverfahren wird zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien unterschieden. Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die
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Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 10). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VöB betreffen sie insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit. Die Vergabebehörde legt die für den betreffenden Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise (Art. 12 VöB). Wie bei der Festlegung der Zuschlagskriterien (ZBl 100/1999, S. 381 f.) steht ihr dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise sind in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. h VöB). Zuschlagskriterien dienen demgegenüber der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (Art. 31 VöB). Sie werden von der Vergabebehörde ebenfalls entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (Art. 2 Abs. 1 lit. k VöB; vgl. RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999, S. 381 f.; VGr,
7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 5a = ZBl 101/2000, S. 273). 4.2 Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien. Nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 VöB wird ein Anbieter vom Zuschlagsverfahren insbesondere ausgeschlossen, wenn er im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt des Zuschlags beispielsweise die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. a), er mit der Bezahlung der Steuern oder Sozialabgaben und -beiträge Probleme hat (lit. d) oder er sich in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der Lage ist, eine Finanzgarantie vorzulegen (lit. i). Zudem sind gemäss Art. 23 Abs. 2 VöB bei der Vergabe von Aufträgen nur Angebote von Anbietern zu berücksichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen, die branchenüblichen Vorschriften einhalten, die an den Orten der auszuführenden Arbeiten oder am Geschäfts- oder Wohnsitz des Anbieters in der Schweiz gelten. Neben der Nichterfüllung eines Eignungskriteriums stellt auch die Einreichung eines unvollständigen Angebots einen Ausschlussgrund dar (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB). Der Ausschluss aus dem Verfahren ist in diesem Fall allerdings nur bei einem wesentlichen Mangel gerechtfertigt, was dem Verbot eines überspitzten Formalismus entspricht. Untergeordnete Mängel berechtigen nicht zum Ausschluss von der Teilnahme (vgl. RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 266 f.; VGr
17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 8b). 4.3 In den Ausschreibungsunterlagen sind unter Ziffer 200 (S. 3 ff.) die Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Beilagen zum Angebot definiert worden. Die Auswertung der Angebote mit den Kriterien und Unterkriterien sowie deren Gewichtung ist in der Ausschreibung unter Ziffer 224 (S. 4) bekannt gegeben worden. Die abzugebenden Unterlagen der Unternehmer sind in der Ausschreibung auf den Seiten 7 bis 10 umschrieben. Darin ist festgehalten (S. 7):
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Anbieter, welche nicht in der ständigen Liste aufgeführt sind, müssen Bestätigungen beilegen, die belegen, dass der Anbieter und seine Unterakkordanten die Bestimmungen betreffend dem Arbeitnehmerschutz und der Arbeitsbedingungen am Ausführungsort einhalten und dass sie mit der Bezahlung der Sozialabgaben und Sozialbeiträge (namentlich SUVA AHV-/IV-/EO-/ALV-Beiträge) auf dem Laufenden sind. Diese Bestätigungen werden durch die paritätische Berufskommission ausgestellt. Anbieter der ständigen Listen müssen diese Unterlagen nicht abgeben.
Erachtet eine Anbieterin die in der Ausschreibung insoweit klar formulierten Anforderungen und Kriterien als ungenügend oder unzulässig, hat sie diese bereits durch Anfechtung der Ausschreibung als rechtsfehlerhaft zu rügen. Tut sie dies nicht, kann sie die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Anordnung und deren Bedeutung und Tragweite, die für die Interessenten ohne Weiteres erkennbar sind, im Rahmen der Anfechtung des Zuschlages nicht mehr rügen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrecht, 2. A, Zürich 2007, N. 820; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6177/2008 vom 25. November 2008 E. 2.2; Entscheid der BRK vom 16. November 2001, publiziert in VPB 66.38 E. 2 mit Hinweisen). Die Verpflichtung zur sofortigen Anfechtung des erkannten Mangels der öffentlichen Ausschreibung ergibt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch als Richtschnur für das Verhalten der Anbietenden gilt. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend die Ausschreibung nicht angefochten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zu hohe Anforderungen an die Anbieter im Lichte von Art. 1 Abs. 3 lit. a IVöB, der als Ziel des Vergaberechts die Förderung des wirksamen Wettbewerbs vorgibt, problematisch sein können, da mit den geforderten Kriterien faktisch eine Marktabschottung, namentlich gegenüber neuen Anbietern, die in den Markt drängen wollen, erfolgt. Zudem kommt der Vergabestelle bei der Wahl der Eignungs- und Zuschlagskriterien und der einzureichenden Nachweise ein grosses Ermessen zu, in welches die Rechtsmittelinstanz nicht eingreifen darf (vgl. E. 3; Entscheid der BRK 2006-11 vom 22. August 2006 E. 5b). Angesichts des Projekt, wonach Gegenstand der Ausschreibung die Baumeisterarbeiten für den Abbruch und den Neubau der Stützmauer sind, kann nicht die Rede davon sein, dass die verlangten Unterlagen nicht in einem direkten Bezug zu den Leistungen stehen, die zu erbringen sind, und weitere Dokumente nicht notwendig waren. 4.4 Zur Vereinfachung des administrativen Vergabeverfahrens führt der Kanton in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden ständige Listen qualifizierter Unternehmen und Leistungserbringer, welche die durch Verordnung vorgesehenen beruflichen Fähigkeitsanforderungen sowie die sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen erfüllen (Art. 7 Abs. 1 GIVöB und Art. 13 Abs. 1 VöB; siehe auch Art. 13 lit. e IVöB). Um in diese ständigen Listen eingetragen zu werden, muss der Leistungserbringer beziehungsweise die Person, welche das Unternehmen vertritt, die geforderten Berufsfähigkeiten erfüllen. Im Übrigen muss das Unternehmen beweisen, dass es seinen Verpflichtungen bezüglich der Bezahlung der Sozialabgaben und -beiträge nachgekommen ist und bestätigen, dass die Arbeitsbedingungen, welche in den Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen am Arbeitsort oder am Geschäftssitz in der Schweiz geregelt sind, eingehalten werden (Art. 7 Abs. 2 GIVöB). Der Eintrag in
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eine solche Liste ist indessen nicht unabdingbares Erfordernis, um an einem Submissionsverfahren teilnehmen zu können, sondern der Anbieter kann auch auf andere Weise darlegen, dass er den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.184/2005 vom 8. Dezember 2005 E. 3.3.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 07 174 vom 21. Dezember 2007 E. 4.3.1; A1 01 80 vom
29. Juni 2001 E. 2 und 3; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 398 ff.). Insbesondere kann sich der Anbieter anderweitig verpflichten, dem Gesamtarbeitsvertrag entsprechende Arbeitsschutzbestimmungen und -bedingungen einzuhalten und muss nicht zwingend Haupt- oder Anschlusspartei eines Gesamtarbeitsvertrags sein (Urteil des Kantonsgerichts A1 00 253 vom 23. Februar 2001 E. 5; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 318). 4.4.1 Im vorliegenden Fall hat sich die Zuschlagsempfängerin als nicht in den ständigen Listen eingetragene Anbieterin schriftlich verpflichtet, sämtliche Arbeitsbedingungen des Gesamt- oder des Normalarbeitsvertrags des Kantons Wallis oder beim Fehlen selbiger die im Beruf geltenden Bedingungen sowie die entsprechenden damit übereinstimmenden Sozialleistungen einzuhalten. Zudem hat die Zuschlagsempfängerin bei der Offerteinreichung mit Bestätigungen verschiedener Sozialversicherungseinrichtungen (B3 - B10) nachgewiesen, dass sie mit der Bezahlung der Beiträge und Abgaben für die AHV, IV, EO, ALV, Familienzulagen, Berufsvorsorge, Krankenversicherung, Unfallversicherung in Ordnung ist. Sie hat auch eine Bestätigung über das Bestehen einer Betriebs- und Produkte- Haftpflichtversicherung über 10 Mio. Franken hinterlegt. Weiter hat sich die Zuschlagsempfängerin verpflichtet, nur Unterakkordanten zu beauftragen, welche die gestellten Anforderungen ebenfalls einhalten. Damit hat die Zuschlagsempfängerin mit der Offerteinreichung den ihr als nicht in den ständigen Listen eingetragene Anbieterin obliegenden Nachweis rechtsgenüglich erbracht, dass sie sich sowohl den einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterstellt als auch dass sie Sozialabgaben und -beiträge entrichtet. Und es ist kein Umstand ersichtlich, der die Vergabebehörde daran hätte zweifeln lassen können, zumal die Vergabebehörde nach der Beschwerdeeinreichung Bestätigungen neueren Datums eingeholt hat, aus denen hervorgeht, dass die Zuschlagsempfängerin ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialabgaben und Steuern nachkommt. Die Ausgleichskasse hat mit Schreiben vom
23. März 2011 die Beitragszahlung bestätigt und die Gemeindeverwaltungen von G___________ und H___________ haben im April 2011 bestätigt (Belege Nr. 10 und Nr. 11 Verzeichnis DVBU), dass die Zuschlagsempfängerin bei ihnen keine Steuerausstände habe. Der Walliser Baumeisterverband gab am 27. April 2011 die Bestätigung ab über die Achtung der Gesamtarbeitsverträge und der Retabat sowie Leistung des Berufsbeitrages. Damit wäre ein unter diesem Titel begründeter Ausschluss nicht gerechtfertigt. 4.4.2 In der Ausschreibung hat sich die Vergabestelle das Recht vorbehalten (S. 10), nach Eingang des Angebotes weitere Auskünfte wie beispielweise einen Betreibungsregisterauszug einzuholen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde einen Betreibungsauszug bezüglich der Zuschlagsempfängerin beigelegt. Die Zuschlagsempfängerin bestreitet die Korrektheit des Auszuges. Es seien Betreibungen
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aufgeführt, die durch das Zustandekommen des Nachlassvertrages vom 21 September 2000 gegenstandslos geworden seien. Die Vergabestelle legt dar, dass die Zusammenstellung, die bis ins Jahr 2006 zurückgehe, Forderungen enthalte, die teilweise verfallen seien oder gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag geltend gemacht worden sei. Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. i VöB wird ein Anbieter vom Zuschlagsverfahren insbesondere ausgeschlossen, wenn er sich im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt des Zuschlags in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der Lage ist, eine Finanzgarantie vorzulegen. Die materielle Rechtfertigung liegt in einer befürchteten fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. einer zu erwartenden Liquidation. Demgegenüber sind Betreibungen nicht mehr als ein Indiz für eine allfällige problematische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. Daniela Lutz, Die fachgerechte Auswertung von Offerten, in Zufferey/Stöckli, aktuelles Vergaberecht 2008, S. 229). Zu Recht verweist die Vergabestelle auf die Lehre, wonach das Vorhandensein von Betreibungen nicht zu einem zwingenden Ausschluss führe (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 299). Aus dem Handelsregisterauszug geht hervor, dass sich die Zuschlagsempfängerin nicht in einem Konkursverfahren befindet. Was die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die Kreditwürdigkeit der Zuschlagsempfängerin anbelangt, legt die Vergabestelle dar, dass sie aufgrund der Bestätigungen der SUVA, der Ausgleichskasse, der CIVAF, der Mobiliar- und der Mutuelversicherung zum Zeitpunkt des Vergabeentscheids berechtigterweise davon ausging, dass die Zuschlagsempfängerin ihren finanziellen Verpflichtungen nachkomme und keine Veranlassung bestand, zusätzliche Dokumente einzuholen. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren hinterlegten Betreibungsregisterauszugs bringt sie mit Recht vor, dass dessen Aussagekraft dadurch relativiert werde, dass eine Betreibung jederzeit ohne jegliche Beweise angehoben werden kann. Über den Antrag der Zuschlagsempfängerin, die Berichtigungen im Betreibungsregister zu veranlassen, wird nicht hier entschieden. Festzuhalten ist, dass die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Anbieterin im Ermessen der Vergabestelle liegt. Ein Ausschluss der Zuschlagsempfängerin mangels Eignung kommt daher vorliegend nicht in Betracht. 5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdeführerin gilt als unterliegende Partei. 5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von der Grundregel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 500.-- festgesetzt. 5.2 Als obsiegende Partei hat die Zuschlagsempfängerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten, die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Die Zuschlagsempfängerin ist nicht anwaltlich vertreten, so dass sie nur Anspruch auf Rückerstattung ihrer Kosten hat, da keine besonderen Umstände für eine weitergehende Entschädigung vorliegen. In Berücksichtigung der Auslagen legt das Gericht die Entschädigung auf Fr. 200.-- fest, die ebenfalls durch die Beschwerdeführerin zu bezahlen ist. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung fallen als gegenstandslos geworden dahin. 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Der Zuschlagsempfängerin wird zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- zugesprochen. 5. Der vorliegende Entscheid wird der Beschwerdeführerin, der Zuschlagsempfängerin und dem Staatsrat schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 11. November 2011